Öffnungszeiten: Montag - Freitag, 08.00-12.00 und 13.30-18.00 Uhr
Tel: 055 290 11 11
Standort:

Zürcherstr. 7, 8730 Uznach

Haben Sie Fragen?
Wir beraten Sie unverbindlich & kostenlos.

Kontaktieren Sie uns

News

Wie schädlich ist Bluetooth-Strahlung?

Bluetooth-fähige Hörgeräte gelten als «state oft the art» und sind – das ist wohl unbestritten – praktisch für Menschen, die ein Hörgerät tragen. Aber sind sie auch sicher? Immer wieder erkundigen sich skeptische Kund:innen bei der Neutralen Hörberatung.[…]

Was bezahlt die IV – was die AHV?

pro-audito.ch

Pauschalbetrag

Welcher Betrag wird mir an eine Hörgeräteversorgung ausgerichtet?

Ausgerichtet wird der feste Pauschalbetrag, ungeachtet der effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung. 

Es wird unterschieden zwischen Hörgeräteversorgung im IV-Alter und Hörgeräteversorgung im AHV-Alter. Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 und für Männer bei 65 Jahren.

Bei einer erstmaligen Hörgeräteversorgung müssen Sie sich von einem Spezialarzt untersuchen lassen. Dieser Arzt erfasst das Hörproblem und erstellt zuhanden der IV-Stelle eine Expertise.

Für dieIV gilt:

Ein von der IV anerkannter Facharzt oder eine von ihr anerkannte Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO-Facharzt bzw. HNO-Fachärztin)
muss den Hörverlust feststellen und die Diagnose stellen. Je nach Ergebnis der ärztlichen Untersuchung wird entweder ein Pauschalbetrag für eine einseitige (monaurale) oder für eine beidseitige (binaurale) Versorgung ausgerichtet.

Voraussetzung für einen finanziellen Beitrag der IV ist, dass Sie auf beiden Ohren zusammen-gerechnet einen Hörverlust von mindestens 20 % haben.

Für die AHV gilt:

Voraussetzung für einen finanziellen Beitrag der AHV ist, dass Sie auf beiden Ohren zusammengerechnet einen Hörverlust von mindestens 35 % haben. Auf dieser Grundlage entscheidet die IV-Stelle, ob Sie Anspruch auf einen finanziellen Beitrag haben. Erkundigen Sie sich bei der IV-Stelle, zu welchen Spezialärzten Sie gehen können. Es muss ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO-Facharzt)

Falls jedoch die erste Hörgeräteversorgung schon im IV-Alter mit Unterstützung der IV erfolgt ist, besteht auch im AHV-Alter die Besitzstandsregelung.

*Besitzstandgarantie für Altersrentnerinnen und Altersrentner

Wurden Ihnen Hilfsmittel oder Ersatzleistungen von der IV zugesprochen, erhalten Sie diese weiterhin in gleichem Umfang, auch wenn Sie eine Altersrente beziehen.
Dies gilt, solange Sie die Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllen.

Härtefall-Regelung

Die Pauschalbeiträge der IV decken die Kosten einer komplexen Hörversorgung oft bei Weitem nicht. Hörgeschädigte Menschen im Erwerbsalter brauchen aber oft ein komplexes Hörsystem, um beruflich integriert zu bleiben. Deshalb hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die so genannte Härtefallregelung eingeführt: Über die Härtefallregelung können.